Sachverständiger 
für ortsfeste Brandschutz - Branderkennungs- und Brandbekämpfungsanlagen

Grundlagen des Brandschutzes in Industrie und Gewerbe:

In den folgenden Aufsätzen gehe ich auf die Grundlagen des betrieblichen Brandschutzes ein. Beginnend mit der Verantwortung den rechtlichen Grundlagen und der Verantwortung des Betreibers.

Mit der Entstehung eines Brandes ist jederzeit zu rechnen.

Dies geht sogar so weit, dass ein Gericht in Münster bereits im Jahr 1986 urteilte, dass jederzeit mit einem Brand zu rechnen sei und es Zufall sein, wenn es gerade nicht brennen würde.

Die Ausdrucksweise ist sehr drastisch, beschreibt aber auch den rechtlichen Hintergrund.

Wenn Personen zu Schaden kommen, drohen nicht nur Probleme mit der Versicherung, sondern der Staatsanwalt.

Jeder Betreiber ist somit in der Verantwortung zu handeln.

Die meisten Betreiber kleiner und mittelständischer Unternehmen und Gebäude besitzen nicht die erforderliche Fachkenntnis, die erforderlichen Maßnahmen zu erkennen.

Auf die Verantwortung der Behörden sollte sich der Betreiber keinesfalls verlassen. Abhängig von Bundesland und Gebäudeart werden in der Regel durch die Feuerwehren sogenannte Brandverhütungsschauen durchgeführt. Aufgrund von Personalmangel bei den Feuerwehren erfolgen die oft nicht regelmäßig. Des weiteren fließen immer neue Erkenntnisse in die Ergebnisse dieser Brandverhütungsschauen ein, wie z.B. wie es durch die Räumung von Hochhäusern in der Presse veröffentlicht wurde.

Auch die Argumentation „das war schon immer so“ entbindet nicht von der Verantwortung.

Gerade in älteren Gebäuden wurden die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen nicht ausreichend beschrieben und deren Umsetzung erst recht nicht überprüft.

Der Betreiber muss immer im Besitz seiner Baugenehmigung sein, da sich hieraus der wesentliche Teil seiner Auflagen entnehmen lassen. Bei jedem Umbau oder Renovierung, sollte die Baugenehmigung herangezogen werden. Im gewerblichen Bereich wird dies häufig von den Innenarchitekten- und Einrichtern vergessen.

Bei der Renovierung von bestehenden Gebäuden treten häufig Mängel zu Tage. Die Behörden sind nun bestrebt diese Mängel zu beseitigen.

Der Begriff Bestandsschutz tritt immer wieder auf. Im Brandschutz und ganz speziell dort, wo eine Personen- und / oder- Umweltgefährdung zu erwarten ist, darf dieser Begriff nur sehr begrenzt angesetzt werden.

Der gesetzliche Grundsatz, Gefahren von Personen abzuwenden, kann sehr weit gefächert ausgelegt werden und immer im Einzelfall zu prüfen.

Ich hoffe Sie etwas sensibilisieren zu können.

In der folgenden Zeit werde ich auf die unterschiedlichen Arten des Brandschutzes, den organisatorischen, den baulichen und den technischen Brandschutz, eingehen.

Der Zusammenhang zwischen Branderkennung und Brandbekämpfung in Industrie und Gewerbe:

Es dürfte wohl jedermann, und natürlich auch jederfrau, einleuchten, dass es elementar wichtig ist, einen Brand möglichst schnell zu erkennen.

Diese Branderkennung erfolgt im professionellen Bereich nach den einschlägigen DIN und VDE-Normen, z.B. den DIN 14675, DIN VDE 0833-1, DIN VDE 0833-2 und der mitgeltenden Bestimmungen. Die Erkennung eines Brandes muss in der Regel an eine ständig besetzte Stelle oder die Feuerwehr, bzw. die Leitstelle, gemeldet werden.

Am häufigsten und für Standardfälle ausreichende Detektionsart ist die der „Kenngröße“ Rauch.

Nach der Rauchentwicklung erfolgt die Hitzeentwicklung, die über Thermomelder erkannt wird. Da hier eine Verzögerung gegenüber der Rauchdetektion auftritt, sollte diese Art nur als „Notlösung“ angesehen werden.

In vielen Industrieanwendungen sind beide zuvor genannten Arten ungeeignet. Zum Beispiel werden in vielen Recyclingbetrieben mit Schüttgütern daher Infrarot-Thermographiemelder eingesetzt, die innerhalb weniger Sekunden einen Brand nach der Entstehung detektieren können. Diese Systeme sind ähnlich den aus den Medien bekannten Systemen zur Kontrolle von Gebäuden auf Wärmeverluste. Leiser ist dies auch die teuerste Art der Detektion.

Die Branderkennungsanlagen sind in der Regel, d.h. bei richtiger Auslegung, Installation und Betrieb, sehr gut und garantieren eine zügige Alarmierung und Aktivierung der Alarmketten.

Nun ist jedoch nicht jedes Gebäude ständig besetzt und kaum eines besitzt eine eigene Feuerwehr. Somit beginnt unser Konflikt.

Nun muss man wissen, dass die ersten 15 Minuten in der Entstehungsphase eines Brandereignisses, die wichtigsten sind. Ein Vollbrand ist nur schwer und mit großem Schaden zu bekämpfen. 

Nun werden automatische Löschanlagen meist entsprechend den baurechtlichen Vorgaben eingesetzt. Aus Kostengründen und zur Reduzierung von Wasserschäden sind dies meist Sprinkleranlagen. (Sprinkleranlagen sind Löschanlagen mit unter Druck stehenden Rohrleitungen und Düsen, die erst im Brandfall durch Hitzeeinwirkung öffnen. Entgegen vielen Actionfilmen öffnet stets nur der von der Hitzeeinwirkung betroffene Sprinkler und nicht eine ganze Fläche)

Nun ist es auch noch zulässig, dass die automatische Branderkennung über Auslösung der Sprinkleranlage erfolgen darf.

Dies hat zur Folge, dass in der Brandentstehungsphase kein Feuer mehr detektiert wird und Hilfskräfte, wie die Feuerwehr, erst nach dem Ausbruch eines Brandes alarmiert wird.

In 98 % der Fälle wird ein Brand immer noch mit der Auslösung von max. 3 Sprinklern gelöscht. Ausgehend von einer sehr kurzen Löschdauer von 30 min bis zum Abschalten der Wasserversorgung, werden dennoch leicht 10 – 30 m³ Wasser ins Gebäude eingebracht. Der Brandschaden wird räumlich erheblich begrenzt, der Wasser- und Rauchschaden hingegen nicht.

Betrachtet man jedoch die Möglichkeit, dass bei einer Alarmierung durch die BMA wahrscheinlich der Einsatz eines Feuerlöschers mit nur punktuellem Schaden ausreichend wäre, ist der Schaden durch die Löschanlage eher frustrierend.

In jedem Fall sollten alle Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, die Auslösezeiten der Sprinkleranlage zu reduzieren.

Hierzu zählt die Auswahl möglichst schnell auslösender Sprinkler. Grundsätzlich gilt der Grundsatz für die meist eingesetzten Glasfasssprinkler: Je dünner das Glas, desto schneller die Auslösung. Aktuell sind max. 5 mm Durchmesser zulässig. Alte und immer noch vorzufindende Sprinklertypen, weisen Durchmesser bis zu 15 mm Durchmesser auf und reagieren noch deutlich verzögert.

Noch viel wichtiger ist, dass die einzelnen Gewerke aufeinander abgestimmt sind. Branderkennungsanlagen sind der Elektrotechnik zugeordnet. Sprinkleranlagen sind der Sanitärtechnik zugeordnet. Diese Sparten werden in vielen Fällen von verschiedenen Fachplanern geplant und nur unzureichend aufeinander abgestimmt.

Wichtig ist der Umstand, dass die verantwortlichen Betreiber und Bauherrn ihre Kontrollpflichten erfüllen und auf die Abstimmung der Gewerke bestehen und kontrollieren.